Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700)   
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Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Rechtsprechung zu § 688 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VG Karlsruhe, Nichtabholung des beschlagnahmten Wagens nach Aufhebung der Beschlagnahme, 15.5.01
    § 94 II StPO, nach Aufhebung der Beschlagnahme besteht zwischen der Polizei und dem Betroffenen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das §§ 688 ff BGB entsprechend anwendbar sind und für das Gebühren erhoben werden können (§§ 1 I, 2, 3 LGebG, Nr. 57.4 Gebührenverzeichnis)

  • OLG Köln, Pkw-Diebstahl vom Händlergrundstück, 15.3.96 (FamRZ 97, 53)
    Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis - unentgeltlicher Verwahrungsvertrag, §§ 688, 690 BGB, § 280 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • OLG Düsseldorf, Möbeleinlagerung, 16.3.95 (NJW-RR 1996, 480)
    §§ 467 ff HGB, §§ 688 ff BGB, Leistungsstörung beim Lagervertrag, Herausgabepflicht (§ 695 BGB, § 473 I HGB) steht nicht im Synallagma, Haftung des Einlagerers nach § 284 II BGB <Fassung bis 31.12.01> bei Ersatzbeschaffung nach vorübergehendem Verlust;
    § 130 BGB, Beweis des Zugangs: es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß - bewiesenermaßen - zur Post gegebene Sendungen auch den Empfänger erreichen

Literatur im Internet zu § 688 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 688 BGB:

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