Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700)   
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Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Rechtsprechung zu § 690 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Köln, Pkw-Diebstahl vom Händlergrundstück, 15.3.96 (FamRZ 97, 53)
    Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis - unentgeltlicher Verwahrungsvertrag, §§ 688, 690 BGB, § 280 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 690 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 690 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 277 (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)

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