Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 15 - Einbringung von Sachen bei Gastwirten (§§ 701 - 704)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 704
Pfandrecht des Gastwirts

Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 704 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, gefesselter Hotelportier, 22.9.83 (BGHSt 32, 88) 
    § 255 StGB, Vermögensnachteil in Form der Beeinträchtigung eines gesetzlichen Pfandrechts (hier nach § 704 BGB) und des Selbsthilferechts (§ 229 BGB);
    § 249 StGB, kein Raub, sondern Diebstahl bei Fortwirken abgeschlossener Nötigungshandlungen;
    § 51 IV 2 StGB, Anrechnungsmaßstab muß sich aus dem Urteilsspruch ergeben

Literatur im Internet zu § 704 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 704 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1257 (Gesetzliches Pfandrecht)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)

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