Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740)   
§ 706
Beiträge der Gesellschafter

(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.

(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.

Rechtsprechung zu § 706 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 706 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 706 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 91 (Vertretbare Sachen) (zu § 706 II)
          § 92 (Verbrauchbare Sachen) (zu § 706 II)

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