Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
Rechtsprechung zu § 706 BGB
153 Entscheidungen zu § 706 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches ...
- BGH, 12.06.1997 - IX ZR 134/96
Gegenstandswert für den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages
- OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
Formerfordernisse des § 9 StBGebV - Steuerberater kann Gebührenrechnung ...
- BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11
Die Außensozietät als Zusammenarbeitsform zweier Rechtsanwaltssozietäten
- OLG Stuttgart, 12.08.2009 - 3 U 112/08
Mietrecht - Beitragspflicht eines Gesellschafters besteht auch nach Auszug
- BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92
Faktische Mitunternehmerstellung nur in Ausnahmefällen
- BGH, 20.02.1961 - II ZR 185/58
- BFH, 20.11.2008 - V B 247/07
Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsvertrag
- OLG Frankfurt, 20.09.2012 - 20 W 264/12
Grundbuch: Kapitalanteil 0 % kein Hinderungsgrund für Eintragung
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