Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 709
Gemeinschaftliche Geschäftsführung

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Rechtsprechung zu § 709 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Maurermeister, 10.1.63 (BGHZ 39, 14)
    §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen, Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Klage aller Gesellschafter

  • BGH, Dokumentarfilm, 24.2.54 (BGHZ 12, 308)
    §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über Gesellschaftsforderungen durch einen einzelnen BGB-Gesellschafter, sondern nur durch den/die Geschäftsführer;
    § 266 StGB, Treubruch in der Innengesellschaft;
    § 826 BGB, Beteiligung am Vertragsbruch (hier Haftung bejaht)

Literatur im Internet zu § 709 BGB

Querverweise

Auf § 709 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 710 (Übertragung der Geschäftsführung)
Redaktionelle Querverweise zu § 709 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 432 (Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung) (zu § 709 I)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 709 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht