Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
Rechtsprechung zu § 709 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 36 Entscheidungen zu § 709 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 709 BGB bei ibr-online
- BGH, Maurermeister, 10.1.63 (BGHZ 39, 14)
§§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen, Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Klage aller Gesellschafter
- BGH, Dokumentarfilm, 24.2.54 (BGHZ 12, 308)
§§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über Gesellschaftsforderungen durch einen einzelnen BGB-Gesellschafter, sondern nur durch den/die Geschäftsführer;
§ 266 StGB, Treubruch in der Innengesellschaft;
§ 826 BGB, Beteiligung am Vertragsbruch (hier Haftung bejaht)
Literatur im Internet zu § 709 BGB
- § 709 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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