Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 71 BGB
63 Entscheidungen zu § 71 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 35/10
- LAG Niedersachsen, 30.04.2007 - 9 Sa 921/06
Rückzahlung überzahlter Krankenbezüge - BAT § 71 - Hinweispflicht des ...
- BFH, 25.04.2001 - I R 22/00
Zeitpunkt der Änderung der Satzung einer GmbH
- FG Niedersachsen, 22.11.1990 - VI 605/86
Rechtswirksame Satzungsänderung erst im Laufe des Veranlagungszeitraums
- OLG Oldenburg, 11.06.1992 - 5 AR 12/92
Vereinssitz, Sitzverlegung, Registergericht, Zuständigkeit, örtliche, Eintragung, ...
- LG Freiburg, 15.05.2012 - 14 O 46/12
- OLG Hamm, 29.03.2012 - 28 U 147/11
Verbrauchsgüterkauf, Gebrauchtwagen, Unternehmereigenschaft, Rollenwechsel auf ...
- LAG Hamburg, 08.12.2006 - 6 Sa 51/06
Zum selben Verfahren:
- BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 64/07
"Blitzaustritt" aus Arbeitgeberverband
- BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 64/07
- BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64
Ausschluß aus einem Verein
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 78 (Festsetzung von Zwangsgeld)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
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