Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 715
Entziehung der Vertretungsmacht

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

Rechtsprechung zu § 715 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 715 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 715 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 168 (Erlöschen der Vollmacht)

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