Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
Rechtsprechung zu § 719 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 719 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 719 BGB bei ibr-online
- BGH, Honorarforderung des Sozietätsanwalts, 20.6.96 (NJW 1996, 2859)
§§ 705 ff, 719, Honorarforderung steht der Sozietät zur gesamten Hand, nicht den Mitgliedern als Gesamtgläubiger (§ 428) zu
Literatur im Internet zu § 719 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 719 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 719 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 859 I (Pfändung von Gesamthandanteilen) (zu § 719 I)
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