Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
Rechtsprechung zu § 719 BGB
181 Entscheidungen zu § 719 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.06.1996 - IX ZR 248/95
Rechtsnatur von Honorarforderungen einer Anwaltssozietät
- BFH, 06.03.1986 - I R 389/83
Gesellschaftsteuer: »Nennwert« von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co. KG
- BGH, 26.03.1981 - VII ZR 160/80
Unterbrechung der Verjährung: Klageerhebung - Aufrechnung
- BFH, 19.01.1977 - II R 161/74
- OLG Naumburg, 22.01.2004 - 7 U 133/03
Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Umgehung von Vinkulierungen
- BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R
Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2005 - L 11 KA 7/04
Vertragsarztangelegenheiten
- SG Dortmund, 06.11.2003 - S 14 KA 178/00
Vertragsarztrecht
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2005 - L 11 KA 7/04
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
ARGE - Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?
- OLG Hamm, 27.12.1976 - 15 W 72/76
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 719 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 859 I (Pfändung von Gesamthandanteilen) (zu § 719 I)
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