Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlusts erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
Rechtsprechung zu § 721 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 721 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, eigenmächtige Entnahme der Mieterträge, 8.11.99 (NJW 2000, 505)
Literatur im Internet zu § 721 BGB
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