Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740)   
§ 722
Anteile am Gewinn und Verlust

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Rechtsprechung zu § 722 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Aufbau des Immobilienvermögens der Ehefrau, 30.6.99 (NJW 1999, 2962) 
    Abwicklung von innerehelichen Vermögenszuwendungen (einschl. Mitarbeit) nach der Scheidung einer Ehe mit Gütertrennung: Abgrenzung der Abwicklung über Ehegatteninnengesellschaft (§§ 730, 722 BGB) - Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>) hinsichtlich ehebedingter Zuwendungen

Literatur im Internet zu § 722 BGB

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