Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
| 1. | wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, | |
| 2. | wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 723 BGB
- 28 Entscheidungen zu § 723 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 723 BGB bei ibr-online
- BGH, zerstrittene Architekten, 21.9.98 (NJW 1998, 3771)
Ausschluß aus GbR, §§ 723, 737, abschließende Regelungen
- BGH, Werbegemeinschaft Einkaufszentrum, 2.4.79 (NJW 1979, 2304)
§§ 21 ff, 705 ff BGB, Abgrenzung zwischen Verein und BGB-Gesellschaft (GbR), hier im Hinblick auf das Ausscheiden (§ 39 BGB - § 723 BGB), "Mischformen"
Literatur im Internet zu § 723 BGB
- § 723 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 737 (Ausschluss eines Gesellschafters)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Stille Gesellschaft
- § 234
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen)
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