Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.
Rechtsprechung zu § 725 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 725 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Warenhausvermietungsgesellschaft, 21.4.86 (BGHZ 97, 392)
§§ 705 ff BGB, § 859 I 1 ZPO, § 725 BGB, Pfändung des Anteils eines Gesellschafters am Vermögen einer GbR, Zustellung des Pfändungsbeschlusses nur an den geschäftsführenden Gesellschafters reicht aus
Literatur im Internet zu § 725 BGB
Querverweise
Auf § 725 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
- Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 859 I (Pfändung von Gesamthandanteilen)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 725 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen