Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.
Rechtsprechung zu § 729 BGB
3 Entscheidungen zu § 729 BGB in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 9 K 5311/04
Gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung 1998
- OLG Frankfurt, 19.09.2007 - 4 U 55/07
Rechtsanwälte - Anspruch auf Herausgabe von Büroinventar und Firmenfahrzeugen?
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2006 - 15 A 5081/05
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