Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Rechtsprechung zu § 730 BGB
- 24 Entscheidungen zu § 730 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 730 BGB bei ibr-online
- BGH, Aufbau des Immobilienvermögens der Ehefrau, 30.6.99 (NJW 1999, 2962)
Abwicklung von innerehelichen Vermögenszuwendungen (einschl. Mitarbeit) nach der Scheidung einer Ehe mit Gütertrennung: Abgrenzung der Abwicklung über Ehegatteninnengesellschaft (§§ 730, 722 BGB) - Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>) hinsichtlich ehebedingter Zuwendungen
Literatur im Internet zu § 730 BGB
Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 III (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu §§ 730 ff)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 84 (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft) (zu §§ 730 ff)
Rechtsberatung
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