Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Rechtsprechung zu § 730 BGB
283 Entscheidungen zu § 730 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und ...
- OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- OLG Naumburg, 16.05.2002 - 2 U (Lw) 1/02
Trotz grundsätzlicher Auflösung gilt eine GbR im Hinblick auf die Abwicklung ...
- OLG Koblenz, 12.07.2006 - 1 U 1322/05
ARGE - Annahme einer GbR bei Bau eines Mehrfamilienhauses?
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.11.2007 - II ZR 183/06
Gesellschaftsrecht - Wann liegt eine GbR in Form einer Innengesellschaft vor?
- BGH, 12.11.2007 - II ZR 183/06
- OLG Düsseldorf, 30.12.2008 - 15 U 64/07
- OLG Köln, 22.07.1992 - 11 U 50/92
- BGH, 15.03.2011 - II ZR 141/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Revision, Aktienrecht
- LG Karlsruhe, 27.05.1994 - 9 S 37/94
- BGH, 05.07.2011 - II ZR 199/10
Gesellschaftsrecht - Folgen der Auflösung einer GbR
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Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 III (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu §§ 730 ff)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 84 (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft) (zu §§ 730 ff)
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