Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
Rechtsprechung zu § 730 BGB
408 Entscheidungen zu § 730 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.07.2011 - II ZR 199/10
Gesellschaftsrecht - Folgen der Auflösung einer GbR
- BGH, 04.12.2012 - II ZR 159/10
Verfahrensrecht - Kein Grundurteil über Herausgabeansprüche!
- OLG Koblenz, 12.07.2006 - 1 U 1322/05
ARGE - Annahme einer GbR bei Bau eines Mehrfamilienhauses?
- BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
Gesellschaftsrecht - Auflösung einer Vor- Gesellschaft durch Kündigung
- BGH, 15.03.2011 - II ZR 141/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Revision, Aktienrecht
- BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und ...
- BGH, 02.06.2005 - IX ZR 209/02
Rechtesfolgen des Wegfalls des Gesellschaftszwecks einer Gesellschaft ...
- BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03
Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren
- OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 III (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens) (zu §§ 730 ff)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 84 (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft) (zu §§ 730 ff)