Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Rechtsprechung zu § 733 BGB
108 Entscheidungen zu § 733 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 20.07.2001 - 14 U 187/00
Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- OLG Saarbrücken, 06.05.2010 - 8 U 163/09
Auseinandersetzung einer Sozietät von Rechtsanwälten hinsichtlich des ...
- OLG Düsseldorf, 30.12.2008 - 15 U 64/07
- BGH, 15.11.2011 - II ZR 266/09
Gesellschaftsrecht - Auseinandersetzung der Publikums-GbR
- BGH, 20.11.2012 - II ZR 148/10
Gesellschaftsrecht - Beschlussfassung nach Gesellschaftsvertrag
- BGH, 20.11.2012 - II ZR 99/10
Gesellschaftsrecht - Beschlussfassung nach Gesellschaftsvertrag
- BGH, 20.11.2012 - II ZR 98/10
Gesellschaftsrecht - Beschlussfassung nach Gesellschaftsvertrag
- OLG Frankfurt, 19.09.2007 - 4 U 55/07
Rechtsanwälte - Anspruch auf Herausgabe von Büroinventar und Firmenfahrzeugen?
- BGH, 15.10.1990 - II ZR 25/90
Innengesellschaft zwischen Familienangehörigen: Gründung - Auflösung - ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 731 (Verfahren bei Auseinandersetzung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 199 S. 2 (Überschuß bei der Schlußverteilung)