Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740)   

§ 736
Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 736 BGB

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Literatur im Internet zu § 736 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 736 BGB:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
            § 160 (zu § 736 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 728 II (Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
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