Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 736 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 736 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 736 BGB bei ibr-online
- BGH, Auseinandersetzung auf Anraten des Steuerberaters, 27.9.99 (BGHZ 142, 324)
§ 160 HGB, Aufgabe der Kündigungstheorie;
§ 736 II BGB, zweigliedrige GbR
Literatur im Internet zu § 736 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 736 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
- § 160 (zu § 736 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 728 II (Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 736 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?