Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Rechtsprechung zu § 74 BGB
10 Entscheidungen zu § 74 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 16.05.1969 - 3 AZR 137/68
Wettbewerbsabrede
- BAG, 26.10.1970 - 3 AZR 511/69
- BAG, 05.12.1969 - 3 AZR 514/68
- LAG München, 13.04.2010 - 6 Sa 132/10
- BAG, 20.04.1967 - 3 AZR 314/66
- BAG, 12.10.2005 - 4 AZR 314/04
Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist
- VGH Hessen, 09.04.2003 - 6 TG 3151/02
Finanzportfolioverwaltung - Abwicklung - Befugnisse des Abwicklers
- LAG Hamm, 20.12.2001 - 16 Sa 414/01
Höhe einer Karenzentschädigung: Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 74 c ...
- BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 110/88
Karenzentschädigung bei Gewinnbeteiligung
- OLG Celle, 28.05.1968 - 9 Wx 3/68
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Querverweise
Auf § 74 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Eingetragene Vereine
- § 78 (Festsetzung von Zwangsgeld)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 31 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister) (zu § 74 I 2)
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