Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758)   
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§ 742
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Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

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