Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Rechtsprechung zu § 744 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 25 Entscheidungen zu § 744 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 744 BGB bei ibr-online
- BGH, Eigentumsbruchteile in Familienhand, 23.1.98 (NJW 1998, 1482)
§ 925 BGB, §§ 182 II, 183 BGB, keine Formbedürftigkeit der jederzeit widerruflichen Einwilligung in die Auflassung;
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme vom Formzwang bei nachträglicher, nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung;
Anwendbarkeit des § 432 I 2 BGB über §§ 744 I, 747 S. 2 BGB bei gemeinsamem Hauskauf
- BGH, Grundbesitzübertragung an Söhne, 25.3.86 (BGHZ 97, 280)
§ 1191 BGB, Grundschuld, Sicherungsabrede, Vertragsübernahme;
Abtretung, § 1157 BGB;
§ 744 II BGB;
§ 537 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung gegen Teilurteil (§ 301 ZPO), bei Einvernehmen der Parteien kann das Berufungsgericht über Anträge entscheiden, die von der ersten Instanz noch nicht beschieden worden sind
- BGH, Gewährleistungs-Vorschußklage des Ehegatten, 21.3.85 (BGHZ 94, 117)
§§ 51, 56 ZPO, (hier zulässige) gewillkürte Prozeßstandschaft zur Abwicklung eines gemeinsamen Hauskaufs;
§§ 744 II, 432 BGB, gesetzliche Prozeßstandschaft
Literatur im Internet zu § 744 BGB
Querverweise
Auf § 744 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Schlußbestimmungen
- § 52 (Inkrafttreten)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 744 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (36)
Eigene Frage stellen