Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Rechtsprechung zu § 744 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 744 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 744 BGB bei ibr-online
- BGH, Eigentumsbruchteile in Familienhand, 23.1.98 (NJW 1998, 1482)
§ 925 BGB, §§ 182 II, 183 BGB, keine Formbedürftigkeit der jederzeit widerruflichen Einwilligung in die Auflassung;
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme vom Formzwang bei nachträglicher, nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung;
Anwendbarkeit des § 432 I 2 BGB über §§ 744 I, 747 S. 2 BGB bei gemeinsamem Hauskauf
- BGH, Grundbesitzübertragung an Söhne, 25.3.86 (BGHZ 97, 280)
§ 1191 BGB, Grundschuld, Sicherungsabrede, Vertragsübernahme;
Abtretung, § 1157 BGB;
§ 744 II BGB;
§ 537 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung gegen Teilurteil (§ 301 ZPO), bei Einvernehmen der Parteien kann das Berufungsgericht über Anträge entscheiden, die von der ersten Instanz noch nicht beschieden worden sind
- BGH, Gewährleistungs-Vorschußklage des Ehegatten, 21.3.85 (BGHZ 94, 117)
§§ 51, 56 ZPO, (hier zulässige) gewillkürte Prozeßstandschaft zur Abwicklung eines gemeinsamen Hauskaufs;
§§ 744 II, 432 BGB, gesetzliche Prozeßstandschaft
Literatur im Internet zu § 744 BGB
Querverweise
Auf § 744 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Schlußbestimmungen
- § 52 (Inkrafttreten)
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