Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758)   
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Gemeinschaftliche Verwaltung

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

Rechtsprechung zu § 744 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Eigentumsbruchteile in Familienhand, 23.1.98 (NJW 1998, 1482) 
    § 925 BGB, §§ 182 II, 183 BGB, keine Formbedürftigkeit der jederzeit widerruflichen Einwilligung in die Auflassung;
    § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme vom Formzwang bei nachträglicher, nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung;
    Anwendbarkeit des § 432 I 2 BGB über §§ 744 I, 747 S. 2 BGB bei gemeinsamem Hauskauf

  • BGH, Grundbesitzübertragung an Söhne, 25.3.86 (BGHZ 97, 280)
    § 1191 BGB, Grundschuld, Sicherungsabrede, Vertragsübernahme;
    Abtretung, § 1157 BGB;
    § 744 II BGB;
    § 537 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung gegen Teilurteil (§ 301 ZPO), bei Einvernehmen der Parteien kann das Berufungsgericht über Anträge entscheiden, die von der ersten Instanz noch nicht beschieden worden sind

  • BGH, Gewährleistungs-Vorschußklage des Ehegatten, 21.3.85 (BGHZ 94, 117)
    §§ 51, 56 ZPO, (hier zulässige) gewillkürte Prozeßstandschaft zur Abwicklung eines gemeinsamen Hauskaufs;
    §§ 744 II, 432 BGB, gesetzliche Prozeßstandschaft

Literatur im Internet zu § 744 BGB

Querverweise

Auf § 744 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)

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