Rechtsprechung zu § 746 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 746 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 746 BGB
Querverweise
Auf § 746 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2038 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Schlußbestimmungen
- § 52 (Inkrafttreten)
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