Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 749 BGB
142 Entscheidungen zu § 749 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 17.04.2012 - 11 UF 205/12
- OLG München, 22.12.1987 - 5 U 3623/87
- OLG Hamm, 26.01.2012 - 5 U 133/11
Aufhebung einer Gemeinschaft
- LG München II, 10.01.1990 - 4 O 5923/89
- LG Karlsruhe, 27.05.1994 - 9 S 37/94
- OLG Naumburg, 26.06.2006 - 10 U 23/06
Auflösung eines in Bruchteilsgemeinschaft geführten Sparbuches von Eheleuten
- BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76
Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden ...
- BGH, 14.11.1994 - II ZR 209/93
Verlangen Aufhebung der Gemeinschaft wegen eines Mehrheitsbeschlusses der ...
- BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im ...
- BGH, 05.12.1994 - II ZR 268/93
Vorzeitige Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 131
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 11 (Unauflöslichkeit der Gemeinschaft) (zu § 749 II)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (56)
Eigene Frage stellen