Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) 1Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Rechtsprechung zu § 749 BGB
450 Entscheidungen zu § 749 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.03.2020 - V ZR 329/18
Bestellung eines Nießbrauchs an einem Grundstück für mehrere Personen als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 16.08.2018 - 1 U 133/17
Aufhebung eines Nießbrauchsrechts von Gesamtberechtigten
- OLG Bamberg, 16.08.2018 - 1 U 133/17
- OLG Düsseldorf, 28.05.2021 - 7 U 31/20
Kölner Kunststreit in Düsseldorf: Urteil
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.11.2022 - XII ZB 100/22
Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit; Wahrung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20
Sondereigentum, Ehewohnung, Scheidung, Aufhebung, Wohnung, Sperrwirkung, Mieter, ...
- AG Fürth/Odenwald, 23.06.2021 - 4 F 168/20
- OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 135/21
Teilungsversteigerung der Ehewohnung
- AG Fürth/Bayern, 23.06.2021 - 4 F 168/20
- LG Frankfurt/Main, 07.12.2020 - 11 T 117/20
Wohngemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft!
- OLG Dresden, 04.11.2021 - 23 UF 259/21
Ist die Teilungsversteigerung des Familienheims vor rechtskräftiger Scheidung ...
Querverweise
Auf § 749 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 131
Redaktionelle Querverweise zu § 749 BGB:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 11 (Aufhebung der Gemeinschaft) (zu § 749 II)