Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758) |
Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
Rechtsprechung zu § 751 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 751 BGB
Querverweise
Auf § 751 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 131
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 11 (Unauflöslichkeit der Gemeinschaft)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 11 (Unauflöslichkeit der Gemeinschaft)
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