Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 18 - Leibrente (§§ 759 - 761)   

§ 760
Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.

(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

Rechtsprechung zu § 760 BGB

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Literatur im Internet zu § 760 BGB

Querverweise

Auf § 760 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)
          Unerlaubte Handlungen
            § 843 (Geldrente oder Kapitalabfindung)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1614 (Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung)
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