Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten (§§ 762 - 764) |
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Rechtsprechung zu § 762 BGB
136 Entscheidungen zu § 762 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.04.1997 - XI ZR 191/96
Gewinnspiele nach dem "Schneeballsystem" sind sittenwidrig
- BFH, 29.06.1976 - VIII B 1/76
- BGH, 10.11.2005 - III ZR 72/05
Rückgabe des Einsatzes bei sittenwidrigem Schneeballsytem
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.11.2005 - III ZR 73/05
Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld
- BGH, 10.11.2005 - III ZR 73/05
- OLG Dresden, 16.11.2010 - 8 U 210/10
- OLG München, 06.10.1998 - 5 U 2238/98
- BGH, 12.06.1978 - II ZR 48/77
- LG Karlsruhe, 15.08.2006 - 2 O 350/06
"Share"-Veranstaltung nach thailändischem Vorbild: Rechtliche Einordnung als ...
- BFH, 29.01.1987 - V R 53/76
Besteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten
- BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98
Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte
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Literatur im Internet zu § 762 BGB
- § 762 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unvollkommene Verbindlichkeiten
- § 763 (Lotterie- und Ausspielvertrag)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Finanztermingeschäfte
- § 37e (Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
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