Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten (§§ 762 - 764)   
§ 762
Spiel, Wette

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

Rechtsprechung zu § 762 BGB

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Literatur im Internet zu § 762 BGB

Querverweise

Auf § 762 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unvollkommene Verbindlichkeiten
            § 763 (Lotterie- und Ausspielvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 762 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Auslobung
            § 661a (Gewinnzusagen) (zu § 762 I)
          Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
            § 781 (Schuldanerkenntnis) (zu § 762 II)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Strafbarer Eigennutz
          § 284 (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) (zu §§ 762 ff)
          § 285 (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel) (zu §§ 762 ff)

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