Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten (§§ 762 - 764)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 763
Lotterie- und Ausspielvertrag

1Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. 2Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.

Rechtsprechung zu § 763 BGB

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