Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 19 - Unvollkommene Verbindlichkeiten (§§ 762 - 764) |
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 763 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 763 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 763 BGB
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 763 BGB bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?