Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778)   

§ 765
Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

Rechtsprechung zu § 765 BGB

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Literatur im Internet zu § 765 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 765 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          § 232 II (Arten) (zu §§ 765 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 401 (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte) (zu §§ 765 ff)
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