Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
Rechtsprechung zu § 767 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 49 Entscheidungen zu § 767 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 55 Urteilsbesprechungen zu § 767 BGB bei ibr-online
- OLG Celle, Inanspruchnahme des Bürgen nach Löschung der GmbH, 23.11.00 (OLGR 2001, 87)
§§ 767, 768 BGB, eingeschränkte Akzessorietät der Bürgschaft, wenn der Hauptschuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist aufgrund Löschung (§ 141a FGG) aufgehört hat zu existieren: Weiterhaftung des Bürgen
- BGH, Kontokorrent-Höchstbetragsbürgschaft, 7.3.96 (NJW 1996, 1470)
§§ 765 II, 767 I 3 BGB, § 9 II AGBG (jetzt § 307 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Erstreckung der Bürgschaft über die Anlaßschuld hinaus auf zukünftige Forderungen ist unwirksam;
Erstreckung einer Höchstbetragsbürgschaft auf andere gegenwärtige Ansprüche verstößt nicht gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>), möglicherweise aber gegen § 3 AGBG (jetzt § 305c BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, betragsmäßig limitierter Kontokorrentkredit, 18.5.95 (BGHZ 130, 19)
§ 765 BGB, § 9 II Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 II Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), formularmäßige Haftungserweiterung des Bürgen über das Kreditlimit hinaus ist unwirksam (gesetzliches Leitbild des § 767 I 3 BGB)
- BGH, Auflösung der Familien-KG, 6.5.93 (NJW-RR 1993, 1134)
§§ 765, 767 BGB, Haftung des Bürgen nach Rechtsformwechsel oder Rechtsträgerwechsel beim Hauptschuldners;
(Hinweis: vgl. auch OLG Celle, «Inanspruchnahme des Bürgen nach Löschung der GmbH»)
Literatur im Internet zu § 767 BGB
- § 767 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bürgschaft (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 767 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 254 II 1 (Allgemeine Wirkungen des Plans)
- Restschuldbefreiung
- § 302 II 1 (Ausgenommene Forderungen)
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