Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778)   
§ 768
Einreden des Bürgen

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

Rechtsprechung zu § 768 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Celle, Inanspruchnahme des Bürgen nach Löschung der GmbH, 23.11.00 (OLGR 2001, 87)
    §§ 767, 768 BGB, eingeschränkte Akzessorietät der Bürgschaft, wenn der Hauptschuldner vor Ablauf der Verjährungsfrist aufgrund Löschung (§ 141a FGG) aufgehört hat zu existieren: Weiterhaftung des Bürgen

  • BGH, Bürgschaft für Leasingnehmer, 5.11.98 (NJW 1999, 278) 
    § 768 BGB, Akzessorietät, Berufung auf Verjährung der Hauptschuld auch nach rechtskräftiger Verurteilung des Bürgen, § 767 ZPO

  • BGH, streitverkündeter Bürge, 21.5.69 (NJW 1969, 1480) 
    § 68 ZPO, die Interventionswirkung geht weiter als die Rechtskraft und erfaßt auch präjudizielle Rechtsverhältnisse und tatsächliche Feststellungen, diese Wirkung gilt uneingeschränkt auch bei Teilklagen;
    § 68 ZPO, die Akzessorietät der Bürgschaft (§ 768 I 1 BGB) schließt nicht aus, daß dem allein streitverkündeten Bürgen Einreden abgeschnitten sind, die dem (nicht streitverkündeten) Hauptschuldner verbleiben;
    § 62 ZPO, keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen Hauptschuldner und Bürgen;
    § 68 ZPO, keine Interventionswirkung bei Prozeßbeendigung durch Vergleich (anders, wenn lediglich die Berufung vergleichsweise zurückgenommen wird, § 515 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 516 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, und das erstinstanzliche Urteil dadurch rechtskräftig wird)

Literatur im Internet zu § 768 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 768 BGB:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 254 II 1 (Allgemeine Wirkungen des Plans)
     
      Restschuldbefreiung
        § 302 II 1 (Ausgenommene Forderungen)

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