Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778)   
§ 769
Mitbürgschaft

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Rechtsprechung zu § 769 BGB

62 Entscheidungen zu § 769 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 769 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 769 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          §§ 421 ff (Gesamtschuldner)

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