Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79) |
| Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79) |
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
Rechtsprechung zu § 77 BGB
10 Entscheidungen zu § 77 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 12.07.1993 - 2 Wx 20/93
- KG, 07.03.2012 - 25 W 95/11
- OLG Düsseldorf, 05.12.2008 - 3 Wx 84/08
Zum Kernbereich der Vereinsautonomie in Bezug auf die Wirksamkeit einer ...
- BGH, 01.10.2008 - XII ZB 34/08
Familienrecht - Vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente
- OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 78/07
Auslegung einer Vereinssatzung zur Mehrheitswahl
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2005 - 11 Sa 260/05
Voraussetzungen an die Unwirksamkeit eines "Abfindungsvergleiches" gemäß § ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.2004 - 4 Sa 491/04
Außerordentliche Kündigung
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2003 - 21 TaBV 1/03
Umfang der Sperrwirkung des § 77 Abs 3 S 1 BetrVG 1972 - fachlicher ...
- BVerwG, 15.01.1975 - I D 71.74
- BayObLG, 16.07.1974 - BReg. 2 Z 26/74
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Querverweise
Auf § 77 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 3 (Übertragene Geschäfte)
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