Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 771
Einrede der Vorausklage

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

Rechtsprechung zu § 771 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, unterlassene Schönheitsreparatur, 28.1.98 (BGHZ 138, 49)
    § 765 BGB, Mietbürge kann sich auf die Verjährung des gesicherten mietrechtlichen Anspruchs berufen, keine entsprechende Anwendung von § 223 I BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 216 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 390 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 215 BGB <Fassung ab 1.1.02>) oder § 17 Nr. 8 VOB/B, (vgl. jetzt auch § 771 S. 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    der Ersatzanspruch nach § 326 I 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> wegen unterlassener Schönheitsreparatur verjährt in der kurzen Frist des § 558 BGB <Fassung bis 31.8.01>, gerechnet ab seiner Entstehung

Literatur im Internet zu § 771 BGB

Querverweise

Auf § 771 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 771 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          § 239 II (Bürge)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Wechsel der Vertragsparteien
                § 566 II 1 (Kauf bricht nicht Miete)
          Bürgschaft
            § 773 I (Ausschluss der Einrede der Vorausklage)
            § 777 I 2 (Bürgschaft auf Zeit)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1251 II 2 (Wirkung des Pfandrechtsübergangs)

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