Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.
(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
Rechtsprechung zu § 772 BGB
13 Entscheidungen zu § 772 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97
Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für ...
- BGH, 28.07.2011 - VII ZR 207/09
Bauvertrag - Verzicht auf Einrede aus § 768 BGB: Sicherungsabrede ...
- OLG Köln, 08.01.2003 - 13 U 98/00
- BGH, 10.04.2003 - VII ZR 314/01
Bauvertrag - Pflicht zur Herausgabe einer unwirksamen Bürgschaft a.e.A.?
- OLG Köln, 07.10.1998 - 13 U 39/98
Zur wechselseitigen Abhängigkeit der Bürgschaftsverpflichtung von Mitbürgen
- BGH, 13.06.2002 - IX ZR 398/00
Bürgschaft - Befristete Ausfallbürgschaf: Rechtzeitige Inanspruchnahme
- LG Hamburg, 03.03.2006 - 420 O 75/04
Bauvertrag - AGB: Ausschluss von § 768 BGB - Bürgschaft unwirksam!
- OLG Köln, 31.05.2002 - 11 W 26/02
Bankrecht; Insolvenzrecht
- BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94
Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für ...
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