Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
Rechtsprechung zu § 774 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 51 Entscheidungen zu § 774 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Urteilsbesprechungen zu § 774 BGB bei ibr-online
- BGH, Bürgen und Grundschuldbesteller, 29.6.89 (BGHZ 108, 179)
Literatur im Internet zu § 774 BGB
- § 774 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Forderungsübergang
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Querverweise
Auf § 774 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Bürgschaft
- § 776 (Aufgabe einer Sicherheit)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang) (zu § 774 I)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 33 III 1 (zu § 774 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 254 II 2 (Allgemeine Wirkungen des Plans)
- Restschuldbefreiung
- § 302 II 2 (Ausgenommene Forderungen)
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