Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 20 - Bürgschaft (§§ 765 - 778) |
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
Rechtsprechung zu § 776 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 776 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 776 BGB bei ibr-online
- BGH, Einigung mit dem Konkursverwalter, 2.3.00 (BGHZ 144, 52)
§ 765 BGB, § 9 AGBG, "Anlaßbürgschaft", keine formularmäßige Erweiterung auf andere Schulden;
§ 9 AGBG, Abbedingung von § 776 BGB durch AGB ist unzulässig, Verhältnis von § 9 AGBG zu § 242 BGB
- BGH, Aussicht auf Erbschaft, 8.10.98 (NJW 1999, 58)
Literatur im Internet zu § 776 BGB
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