Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 21 - Vergleich (§ 779) |
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Rechtsprechung zu § 779 BGB
1.322 Entscheidungen zu § 779 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11
Unterhaltsvereinbarungen auf Grundlage der vom BVerfG beanstandeten ...
- BGH, 01.03.2005 - VIII ZB 54/04
Begriff des Vergleichs
- BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02
Arbeit & Soziales - Arbeitsunfall: Anspruchsübergang auf Versicherungsträger
- LAG Niedersachsen, 18.02.2005 - 10 Ta 129/05
Streitwert - Festsetzung einer Einigungsgebühr
- BGH, 21.12.2006 - VII ZR 275/05
Bauvertrag - Generalbereinigung durch Vergleich: Wann irrtumsbedingt unwirksam?
- BGH, 09.11.2006 - IX ZR 285/03
Insolvenzrecht - Kann Insolvenzverwalter außergerichtlichen Vergleich anfechten?
- BGH, 28.09.2005 - IV ZR 288/03
Vergleich bei Einigung im öffentlich-rechtlichem Streit
- OLG Stuttgart, 11.12.2006 - 6 U 115/06
Finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Reichweite und Wirksamkeit der von ...
- OLG Hamm, 14.10.2005 - 20 U 100/05
Versicherungsrecht - Irrtum bei Regulierung geht nicht zu Lasten des VN
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Literatur im Internet zu § 779 BGB
- Die "Erlassfalle"
von Holger Grams
AnwBl 2000, 620
über www.anwaltverein.de - § 779 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Anpassung und Beendigung von Verträgen
- § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1822 Nr. 12 (Genehmigung für sonstige Geschäfte)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- § 1053 (Vergleich)