Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 21 - Vergleich (§ 779) |
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Rechtsprechung zu § 779 BGB
3.282 Entscheidungen zu § 779 BGB in unserer Datenbank:
- ArbG München, 12.10.2023 - 20 Ca 7706/23
Vergleichsmehrwert, Weiterbeschäftigungsantrag, Weiterbeschäftigungsanspruch, ...
- BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall ...
- BGH, 11.11.2020 - VIII ZR 191/18
Wohnraummietvertrag: Vereinbarung der Vertragsbeendigung bei Beendigung eines ...
- BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 716/14
Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs
- BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 540/16
Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle
- BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 179/16
Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle
- BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 227/16
Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2021 - 2 Sa 287/20
Urlaubsabgeltung - Tatsachenvergleich
- LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21 Corona
Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 - L 39 SF 302/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anfall einer fiktiven ...
§ 779 BGB in Nachschlagewerken
- § 779 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vergleich (Recht)
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 779 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Anpassung und Beendigung von Verträgen
- § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1822 Nr. 12 (Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- § 1053 (Vergleich)