Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 21 - Vergleich (§ 779) |
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Rechtsprechung zu § 779 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 106 Entscheidungen zu § 779 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 29 Urteilsbesprechungen zu § 779 BGB bei ibr-online
- BGH, Klage nach außergerichtlichem Vergleich, 7.3.02
§ 779 BGB, ein Vergleich stellt regelmäßig keine Novation, sondern lediglich eine inhaltliche Umgestaltung der ursprünglichen Schuld dar;
§ 253 II Nr. 2 ZPO, im letztgenannten Fall stellt der außergerichtliche Vergleich keinen neuen Lebenssachverhalt und damit keinen anderen Streitgegenstand dar, der Vergleich muß dann im Ursprungsverfahren durchgesetzt werden, Unzulässigkeit einer neuen Klage (§ 261 III Nr. 1 ZPO)
- BGH, nicht bezahlte Honorarrechnungen, 18.5.00 (NJW 2000, 2501)
Abgrenzung abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781) - deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Vergleich (§ 779)
- BGH, Rückforderung nach unwirksamem Prozeßvergleich, 29.7.99 (BGHZ 142, 253)
§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 794 I Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, auch der Anspruch auf Rückgewähr des auf einen unwirksamen Prozeßvergleich Geleisteten (§ 812 BGB) kann und muß im noch anhängigen ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Klage)
- BGH, Rücknahme der Strafanzeige, 22.1.91 (NJW 1991, 1046)
- BGH, Auflassung im Vorbehaltsvergleich, 24.4.87 (NJW 1988, 415)
§ 925 II BGB, eine Auflassung, die in einem unter Vorbehalt geschlossenen Prozeßvergleich (§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 779 BGB) erklärt wird, ist unwirksam;
§ 925 I BGB, Auflassung kann auch wirksam für ein rechtlich noch nicht bestehendes Grundstück erklärt werden, für eine Klage auf Eintragungsbewilligung ist jedoch in Hinsicht auf § 28 GBO und § 894 ZPO mindestens das Vorliegen eines Veränderungsnachweises (§ 2 III GBO) erforderlich
- BGH, iranischer Bierimporteur, 8.2.84 (NJW 1984, 1746)
§ 779 BGB gilt nicht für Vorstellungen über das Eintreten oder Ausbleiben künftiger Ereignisse, Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB, nunmehr speziell § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>), nachträgliche Anpassung des Vergleichs
- BGH, Stapellager, 27.3.69 (BGHZ 52, 39)
§ 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern begründet auch einen Anspruch auf nachträgliche Abtretung;
§ 823 I BGB, zur Rechtslage, wenn der Eigentümer einer gestohlenen Sache sowohl vom Dieb Schadenersatz verlangt als auch vom Abnehmer des Diebs die Sache zurückerlangt (§§ 985, 935 BGB) oder den Verkaufserlös erhält (§ 816 I 1 BGB): Unanwendbarkeit von § 255 BGB zugunsten des Diebes, sondern entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 422 BGB);
§ 421 BGB, zur Frage, ob die Gesamtschuld eine "Zweckgemeinschaft" erfordert (offen gelassen);
§ 779 BGB, Vergleich bewirkt idR keine Schuldumschaffung (Novation)
- BGH, übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich, 15.4.64 (BGHZ 41, 310)
§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, verfahrensrechtlich keine Wiederherstellung der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) durch Rücktritt oder Parteivereinbarung
- BGH, angefochtener Prozeßvergleich, 29.9.58 (BGHZ 28, 171)
§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 794 I Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, Fortgang des Verfahrens bei Unwirksamkeit oder (hier) rückwirkender Anfechtung (§§ 123, 142 I BGB), § 261 ZPO
Literatur im Internet zu § 779 BGB
- Die "Erlassfalle"
von Holger Grams
AnwBl 2000, 620
über www.anwaltverein.de - § 779 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 779 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Anpassung und Beendigung von Verträgen
- § 313 (Störung der Geschäftsgrundlage)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1822 Nr. 12 (Genehmigung für sonstige Geschäfte)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
- § 1053 (Vergleich)
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