Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 22 - Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780 - 782)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 780
Schuldversprechen

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 780 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kreditkartenzahlung nach Nachtklubbesuch, 24.9.02 
    §§ 670, 675, 780 BGB, Kreditkartenzahlungen sind grds. ggü dem Kreditkartenunternehmen unwiderruflich - auch bei Unwirksamkeit des Valutageschäfts (zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen)

Literatur im Internet zu § 780 BGB

Querverweise

Auf § 780 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 518 (Form des Schenkungsversprechens)
          Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
            § 782 (Formfreiheit bei Vergleich)
     
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2301 (Schenkungsversprechen von Todes wegen)
Redaktionelle Querverweise zu § 780 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 780 S. 1)
            § 126 III (Schriftform) (zu § 780 S. 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 812 II (Herausgabeanspruch)

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