Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 22 - Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780 - 782) |
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 780 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 37 Entscheidungen zu § 780 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 780 BGB im Volltext bei

- 12 Urteilsbesprechungen zu § 780 BGB bei ibr-online
- BGH, Kreditkartenzahlung nach Nachtklubbesuch, 24.9.02
§§ 670, 675, 780 BGB, Kreditkartenzahlungen sind grds. ggü dem Kreditkartenunternehmen unwiderruflich - auch bei Unwirksamkeit des Valutageschäfts (zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen)
Literatur im Internet zu § 780 BGB
- § 780 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 780 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
- Schiffspfandbriefe
- § 26 (Weitere Deckungswerte)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 350
Rechtsberatung
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