Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 22 - Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780 - 782)   
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Textdarstellung

  

§ 780
Schuldversprechen

1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001 (BGBl. I S. 1542), in Kraft getreten am 01.08.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2001Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr13.07.2001BGBl. I S. 1542

Rechtsprechung zu § 780 BGB

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Querverweise

Auf § 780 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 518 (Form des Schenkungsversprechens)
          Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
            § 782 (Formfreiheit bei Vergleich)
     
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2301 (Schenkungsversprechen von Todes wegen)
    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
        Schiffspfandbriefe
          § 26 (Weitere Deckungswerte)
        Flugzeugpfandbriefe
          § 26f (Weitere Deckungswerte)

Redaktionelle Querverweise zu § 780 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 780 S. 1)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 812 II (Herausgabeanspruch)
Was ist das?

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