Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792)   
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Rechte aus der Anweisung

Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.

Rechtsprechung zu § 783 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 783 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 783 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 91 (Vertretbare Sachen)

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