Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 23 - Anweisung (§§ 783 - 792)   
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Übertragung der Anweisung

(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.

(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.

(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. Im Übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 792 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 792 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 126 (Schriftform) (zu § 792 I 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 402 (Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung) (zu § 792 III 2)
          § 404 (Einwendungen des Schuldners) (zu § 792 III 2)
          § 405 (Abtretung unter Urkundenvorlegung) (zu § 792 III 2)
          § 406 (Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger) (zu § 792 III 2)

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