Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 799
Kraftloserklärung

(1) 1Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 2Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.

(2) 1Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. 2Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.

Rechtsprechung zu § 799 BGB

26 Entscheidungen zu § 799 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 26 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 799 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
          § 72 (Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
            § 97 (Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen)
     
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften
          Sonstige Übergangsvorschriften
            § 358 (Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1)

Redaktionelle Querverweise zu § 799 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Allgemeine Vorschriften
                § 1822 Nr. 12 (Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht