Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 8
Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.

Rechtsprechung zu § 8 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 8 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            §§ 104 ff (Geschäftsunfähigkeit)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Beistandschaft
            § 1717 (Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland)

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