Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
Rechtsprechung zu § 8 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 8 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 8 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 8 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 104 ff (Geschäftsunfähigkeit)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Beistandschaft
- § 1717 (Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Verweisung
- Art. 5 III (Personalstatut)
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