Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
Rechtsprechung zu § 8 BGB
60 Entscheidungen zu § 8 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 14.11.1988 - AR 1Z 75/88
- BayObLG, 30.04.1985 - BReg. 1 Z 16/85
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/92
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/02
- BFH, 22.04.1994 - III R 22/92
Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind
- BFH, 07.04.2011 - III R 77/09
Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 15.10.2008 - 3 K 13/07
Gewährung von Kindergeld für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des ...
- FG Nürnberg, 15.10.2008 - 3 K 13/07
- SG Hannover, 25.05.1993 - S 7 J 629/89
Ausschluß geringfügig Beschäftigter von Rentenversicherung als ...
- KG, 25.10.2007 - 2 AR 46/07
Örtlich zuständiges Gericht in einer Sorgerechtsangelegenheit: Wohnsitz des ...
- FG Köln, 07.06.2001 - 3 K 6188/97
Begriff des Wohnsitzes im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
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