Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) 1Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. 2Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2) 1Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. 2Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
01.09.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts | 15.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 80 BGB
234 Entscheidungen zu § 80 BGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.03.2021 - 6 C 4.20
Stiftungsanerkennung und Gemeinwohlvorbehalt
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 27.04.2016 - 7 K 4809/15
- VGH Hessen, 27.01.2020 - 7 A 2164/17
Anerkennung einer religiösen Stiftung
- FG Niedersachsen, 04.05.2020 - 6 K 53/18
Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach § ...
- FG Köln, 25.05.2016 - 7 K 291/16
Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.01.2017 - II R 26/16
Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung
- BFH, 25.01.2017 - II R 26/16
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22 Corona
Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer ...
- FG Schleswig-Holstein, 23.01.2019 - 3 K 41/17
Zugehörigkeit von Vermögen eines ausländischen Trusts zum Nachlass der ...
- FG Münster, 05.05.2022 - 5 K 1753/20
Unselbständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger ...
- VG Karlsruhe, 23.09.2010 - 6 K 59/09
Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis
Querverweise
Auf § 80 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 161 (Möglichkeit der Ausgliederung)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2043 II (Aufschub der Auseinandersetzung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 118 I (Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen) (zu § 80 I)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Stiftungsbehörde) (zu § 80 I)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- §§ 22 ff. (Begriffsbestimmung) (zu § 80 III)