Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 802 BGB
3 Entscheidungen zu § 802 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 5 U 41/07
Ansprüche aus einer in den 1920er Jahren emittierten Schuldverschreibung: Ablauf ...
- BSG, 19.06.1963 - 3 RK 34/59
- BGH, 22.09.1952 - III ZR 91/50
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Querverweise
Auf § 802 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schuldverschreibung auf den Inhaber
- § 808 (Namenspapiere mit Inhaberklausel)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 174