Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 807
Inhaberkarten und -marken

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 807 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gültigkeitsdauer Telefonkarten, 12.6.01 (NJW 2001, 2635)
    § 9 I AGBG (jetzt § 307 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Einzelfall eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (Äquivalenzprinzip) bei zeitlicher Begrenzung der Berechtigung aus einem Inhaberpapier (§ 807 BGB);
    § 9 I AGBG, Grenzen des Transparenzgebots (jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 807 BGB

Querverweise

Auf § 807 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 807 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht