Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 807 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 807 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Gültigkeitsdauer Telefonkarten, 12.6.01 (NJW 2001, 2635)
§ 9 I AGBG (jetzt § 307 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Einzelfall eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot (Äquivalenzprinzip) bei zeitlicher Begrenzung der Berechtigung aus einem Inhaberpapier (§ 807 BGB);
§ 9 I AGBG, Grenzen des Transparenzgebots (jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 807 BGB
Querverweise
Auf § 807 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 102
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