Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808) |
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
Rechtsprechung zu § 808 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 808 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Sparbuch der Tochter, 20.11.58 (BGHZ 28, 368)
§ 808 BGB, Reichweite der Legitimationswirkung, pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Mitverschulden
Literatur im Internet zu § 808 BGB
- § 808 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wertpapier
Inhaberpapier
Namenspapier - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 808 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 483 (Hinkende Inhaberpapiere)
- Schlussvorschriften
- § 491 (Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden)
- Versicherungsvertragsgesetz (0VVG311207)
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 4
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Versicherungsschein auf den Inhaber)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 26 (Aufgebot von Legitimationsurkunden)
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern
- § 34
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