Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 25 - Vorlegung von Sachen (§§ 809 - 811)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 809
Besichtigung einer Sache

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

Rechtsprechung zu § 809 BGB

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Querverweise

Auf § 809 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 809 BGB:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
            § 429 (Vorlegungspflicht Dritter)
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