Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 25 - Vorlegung von Sachen (§§ 809 - 811)   
§ 810
Einsicht in Urkunden

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

Rechtsprechung zu § 810 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 810 BGB

Querverweise

Auf § 810 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Vorlegung von Sachen
            § 811 (Vorlegungsort, Gefahr und Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 810 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 422 (Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
            § 429 (Vorlegungspflicht Dritter)

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