Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 25 - Vorlegung von Sachen (§§ 809 - 811) |
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Rechtsprechung zu § 810 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 810 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 810 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 810 BGB
- Der Kupolofenfall - Zwischen Beweislastverteilung und Auskunftsanspruch von Alfons Bürge (Aufsatz)
Darstellung des Anwendungsbereichs von § 810 BGB dargestellt anhand von konkreten Fällen aus der Rechtsprechung
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Querverweise
Auf § 810 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Vorlegung von Sachen
- § 811 (Vorlegungsort, Gefahr und Kosten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)
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