Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822)   
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Textdarstellung

  

§ 812
Herausgabeanspruch

(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Rechtsprechung zu § 812 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 812 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 346 III 2 (Wirkungen des Rücktritts) (zu §§ 812 ff)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 531 II (Widerrufserklärung) (zu § 812 I 2, 1. Alt.)
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
              § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe)
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum)
          Maklervertrag
            Ehevermittlung
              § 656 I 2 (Heiratsvermittlung)
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers) (zu §§ 812 ff)
          Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
            § 780 (Schuldversprechen) (zu § 812 II)
            § 781 (Schuldanerkenntnis) (zu § 812 II)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
              § 951 I 1 (Entschädigung für Rechtsverlust)
            Fund
              § 977 S. 1 (Bereicherungsanspruch)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Verlöbnis
            § 1301 S. 1 (Rückgabe der Geschenke) (zu §§ 812 ff)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 38 (Ungerechtfertigte Bereicherung)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 55 I Nr. 3 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
     
      Restschuldbefreiung
        § 301 III (Wirkung der Restschuldbefreiung)
    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 71 II 2 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) (zu §§ 812 ff)
Was ist das?

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