Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Rechtsprechung zu § 812 BGB
7.611 Entscheidungen zu § 812 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94
Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern
- BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
Familienrecht - Ausgleichsansprüche nach Beziehungsende bei Immobilieneigentum?
- BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07
Bankrecht - Fehlende Gesamtbetragsangabe in Darlehen
- BGH, 18.01.2012 - I ZR 187/10
gewinn. de
- BGH, 23.03.1993 - XI ZR 167/92
Ansprüche des früheren Eigentümers nach Ablösung des valutierten Restes eines ...
- OLG Brandenburg, 30.06.2004 - 7 U 5/04
Bankrecht - Liegt bei Bearbeitungsversehen eine Leistung nach § 812 BGB ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 04.08.2004 - 7 U 5/04
Darlehensvertrag - Bereicherungsausgleich bei unwirksamer Anweisung
- OLG Brandenburg, 04.08.2004 - 7 U 5/04
- BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07
Immobilienanlagen - Mahnbescheid: "Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens"
- BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89
Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung
- BFH, 30.07.1997 - I R 65/96
Gebäudeerrichtung auf Gesellschaftergrundstück
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Literatur im Internet zu § 812 BGB
- Die Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Überblick, PDF-Format)
Der Text grenzt die einzelnen Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände voneinander ab.
via juratexte.de - § 812 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung
Geschäftsfähigkeit
Schadenersatz
Schenkung
Verhinderungsbetreuer - § 812 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 III 2 (Wirkungen des Rücktritts) (zu §§ 812 ff)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 531 II (Widerrufserklärung) (zu § 812 I 2, 1. Alt.)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum)
- Mäklervertrag
- Ehevermittlung
- § 656 I 2 (Heiratsvermittlung)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers) (zu §§ 812 ff)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verlöbnis
- § 1301 S. 1 (Rückgabe der Geschenke) (zu §§ 812 ff)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 71 II 2 (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) (zu §§ 812 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 38 (Ungerechtfertigte Bereicherung)
- Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG)
- § 5 I (zu §§ 812 ff)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 I Nr. 3 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Restschuldbefreiung
- § 301 III (Wirkung der Restschuldbefreiung)
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