Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Rechtsprechung zu § 814 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 86 Entscheidungen zu § 814 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Urteilsbesprechungen zu § 814 BGB bei ibr-online
- BGH, Casino-Beratervertrag, 10.12.98 (NJW 1999, 1024)
§ 814, Kenntnis des Vertreters
- BGH, Haftpflichtversicherer, 28.11.90 (BGHZ 113, 62)
- LG Kassel, parapsychologische Partnerschaftsproblemlösung, 14.3.85 (NJW 1985, 1642)
§ 306 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Nichtigkeit des Vertrages bei offenkundiger Unmöglichkeit der Leistung (hier: Einsatz magischer Kräfte), § 814, § 817 S. 2 BGB
Literatur im Internet zu § 814 BGB
- Die Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Überblick, PDF-Format)
Der Text grenzt die einzelnen Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände voneinander ab.
via juratexte.de - § 814 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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