Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
Rechtsprechung zu § 815 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 815 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 815 BGB bei ibr-online
- BGH, Schwarzkauf I, 26.10.79 (NJW 1980, 451)
§ 815
Literatur im Internet zu § 815 BGB
- Die Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Überblick, PDF-Format)
Der Text grenzt die einzelnen Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände voneinander ab.
via juratexte.de - § 815 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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